Grundsätzlich dürfen Leiharbeitnehmer erst nach einer betriebsinternen Ausschreibung der entsprechenden Stelle(n) eingestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Der Arbeitgeber darf nicht einfach entscheiden, ob eine Ausschreibung vorgenommen wird oder nicht. Dies widerspricht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Der Arbeitgeber darf nicht einfach entscheiden, ob eine Ausschreibung vorgenommen wird oder nicht. Dies widerspricht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
ArbG Frankfurt/Main, 28.05.2008 - Az: 7 BV 1446/07
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