Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung dort zu erbringen, wo dies vom Arbeitgeber gewünscht bzw. arbeitsvertraglich festgelegt wurde.
Es ist Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein. Kommt ein Arbeitnehmer wegen Schnee und Eis zu spät, so ist dies alleine sein Problem - er trägt schließlich das Wegerisiko. Die Ausrede, das Auto musste erst enteist werden, es habe sich schneebedingt ein Stau gebildet o.ä. zieht also nicht.
Sind Verkehrsbehinderungen etwa aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse zu erwarten oder gar bekannt, so muss dies bei der Fahrzeit eingeplant werden. Daher gilt insbesondere im Winter: früher losfahren oder eine alternative Transportmöglichkeit nutzen.
Als vorhersehbar sind Verzögerungen dann anzusehen, wenn diese mindestens 24 Stunden vorher bekannt waren.
Tut der Arbeitnehmer dies nicht, so stellt dies rechtlich gesehen ein Verschulden dar.
Nur dann, wenn mit den Schwierigkeiten nicht zu rechnen war (z.B. Blitzeis oder ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit), gilt ein anderes.
Selbstverständlich kann vom Arbeitnehmer nur erwartet werden, dass er zumutbare Vorkehrungen trifft, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Eine Übernachtung im nahe dem Arbeitsplatz gelegenen Hotel wäre sicherlich keine zumutbare Maßnahme um ein pünktliches Erscheinen sicherzustellen.
Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Verspätung durch längere Arbeit ausgleichen. In diesem Fall findet keine Lohnkürzung statt. Dies ist aber nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann seinerseits auch nicht vom Arbeitnehmer verlangen, dass die verlorene Arbeitszeit zwingend noch am gleichen Tag nachgeholt wird.
Wird hingegen ein Überstundenkonto geführt, so wird die Verspätung als Minus verbucht und kann später nachgeholt werden.
Was bedeutet das konkret? Schnee und Eis sind keine Gründe für eine Verspätung, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Hierbei handelt es sich um objektive Gründe, die alle Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen.
Ein subjektiver Fall liegt erst dann vor, wenn beispielsweise die Schule oder der Kindergarten wegen Schneechaos geschlossen bleibt und für das Kind keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Da nun das Kind aber eine Betreuung braucht, liegt ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vor und somit besteht auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Der Anspruch aus § 616 BGB kann jedoch arbeits- oder tarifvertraglich oder auch über eine Betriebsvereinbarung beschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden.
Denn eine Abmahnung erfordert, dass ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Damit eine Abmahnung ausgesprochen werden darf ist es aber erforderlich, dass es sich um mehrfach auftretende Verspätungen handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anderen Arbeitnehmer trotz des Wetters pünktlich zur Arbeit erscheinen.
Wegen einer einmaligen Verspätung muss ein Arbeitnehmer keine Abmahnung fürchten.
Ist die Verspätung nicht vorhersehbaren Umständen geschuldet, scheidet eine Abmahnung grundsätzlich aus.
Ebenfalls möglich ist, dass Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wird oder aber Anspruch auf Saisonkurzarbeitergeld besteht.
Es ist Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein. Kommt ein Arbeitnehmer wegen Schnee und Eis zu spät, so ist dies alleine sein Problem - er trägt schließlich das Wegerisiko. Die Ausrede, das Auto musste erst enteist werden, es habe sich schneebedingt ein Stau gebildet o.ä. zieht also nicht.
Sind Verkehrsbehinderungen etwa aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse zu erwarten oder gar bekannt, so muss dies bei der Fahrzeit eingeplant werden. Daher gilt insbesondere im Winter: früher losfahren oder eine alternative Transportmöglichkeit nutzen.
Als vorhersehbar sind Verzögerungen dann anzusehen, wenn diese mindestens 24 Stunden vorher bekannt waren.
Tut der Arbeitnehmer dies nicht, so stellt dies rechtlich gesehen ein Verschulden dar.
Nur dann, wenn mit den Schwierigkeiten nicht zu rechnen war (z.B. Blitzeis oder ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit), gilt ein anderes.
Selbstverständlich kann vom Arbeitnehmer nur erwartet werden, dass er zumutbare Vorkehrungen trifft, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Eine Übernachtung im nahe dem Arbeitsplatz gelegenen Hotel wäre sicherlich keine zumutbare Maßnahme um ein pünktliches Erscheinen sicherzustellen.
Ohne Arbeit kein Lohn
Kommt es zu einer verschuldeten Verspätung des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen (BAG, 08.09.1982 - Az: 5 AZR 283/80), wenn die Arbeit nicht nachgeholt werden kann.Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Verspätung durch längere Arbeit ausgleichen. In diesem Fall findet keine Lohnkürzung statt. Dies ist aber nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann seinerseits auch nicht vom Arbeitnehmer verlangen, dass die verlorene Arbeitszeit zwingend noch am gleichen Tag nachgeholt wird.
Wird hingegen ein Überstundenkonto geführt, so wird die Verspätung als Minus verbucht und kann später nachgeholt werden.
Ausnahmsweiser Lohnanspruch
Der Lohnanspruch bleibt nur dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus unverschuldeten Gründen aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes zu spät kommt (§ 616 Abs. 1 BGB).Was bedeutet das konkret? Schnee und Eis sind keine Gründe für eine Verspätung, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Hierbei handelt es sich um objektive Gründe, die alle Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen.
Ein subjektiver Fall liegt erst dann vor, wenn beispielsweise die Schule oder der Kindergarten wegen Schneechaos geschlossen bleibt und für das Kind keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Da nun das Kind aber eine Betreuung braucht, liegt ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vor und somit besteht auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Der Anspruch aus § 616 BGB kann jedoch arbeits- oder tarifvertraglich oder auch über eine Betriebsvereinbarung beschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden.
Tarifvertragliche Regelungen
Es ist möglich, dass tarifvertraglich explizit andere Regeln für eine witterungsbedingte Verspätung des Arbeitnehmers gelten.Kann eine Abmahnung ausgesprochen werden?
Eine Abmahnung wegen wiederholter Verspätungen ist auch dann möglich, wenn der Grund der Verspätung eigentlich dem Schneechaos geschuldet ist, sofern die oben genannten Voraussetzungen für ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen.Denn eine Abmahnung erfordert, dass ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Damit eine Abmahnung ausgesprochen werden darf ist es aber erforderlich, dass es sich um mehrfach auftretende Verspätungen handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anderen Arbeitnehmer trotz des Wetters pünktlich zur Arbeit erscheinen.
Wegen einer einmaligen Verspätung muss ein Arbeitnehmer keine Abmahnung fürchten.
Ist die Verspätung nicht vorhersehbaren Umständen geschuldet, scheidet eine Abmahnung grundsätzlich aus.
Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Kommt auf dem direkten Weg zur Arbeit zu einem Unfall, so liegt ein Arbeitsunfall vor, dessen Kosten von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Musste der Arbeitnehmer wegen Eis und Schnee Umwege nehmen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, weil der direkte Weg nicht nutzbar oder zu gefährlich gewesen ist, so ist auch dieser Weg vom gesetzlichen Unfallschutz gedeckt.Arbeitsausfall?
Auch der Fall, dass die Arbeit wegen witterungsbedingter Störung der Arbeitsabläufe ist denkbar. In diesem Fall realisiert sich das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Kann der Arbeitnehmer aus solchen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen, so erhält der Arbeitnehmer in solchen Fällen dennoch seinen Lohn.Ebenfalls möglich ist, dass Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wird oder aber Anspruch auf Saisonkurzarbeitergeld besteht.
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Er muss Vorkehrungen treffen, um trotz winterlicher Witterung pünktlich zu erscheinen, etwa durch einen früheren Aufbruch oder die Wahl alternativer Verkehrsmittel.
Ja, bei einer verschuldeten Verspätung kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen, wenn die Arbeit nicht nachgeholt werden kann (vgl. BAG, 08.09.1982 - Az: 5 AZR 283/80). Ein Ausgleich durch längere Arbeitszeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Ein Lohnanspruch bleibt bestehen, wenn die Verspätung auf einem unverschuldeten, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund beruht (§ 616 Abs. 1 BGB). Reine Witterungsbehinderungen wie Schnee erfüllen dies nicht, wohl aber etwa der kurzfristige Ausfall der Kinderbetreuung bei geschlossenen Einrichtungen.
Eine Abmahnung ist nur bei vorwerfbarem Verhalten möglich, also wenn die Verspätung vermeidbar war oder wiederholt auftritt, obwohl andere Arbeitnehmer pünktlich erschienen sind. Bei einmaligen, unvorhersehbaren Ereignissen ist eine Abmahnung ausgeschlossen.
Ein solcher Unfall gilt als Arbeitsunfall, dessen Kosten die Berufsgenossenschaft übernimmt. Dies umfasst auch notwendige Umwege, die aufgrund von Eis und Schnee gewählt wurden, weil der direkte Arbeitsweg nicht passierbar oder zu gefährlich war.
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