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Wenn der Arbeitgeber irrtümlich zu viel Lohn ausbezahlt hat

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Grundsätzlich gilt auch im Arbeitsleben, dass eine unrechtmäßige Zahlung zurückzugeben ist. Doch gerade bei fehlerhaften Gehaltszahlungen werden Überzahlungen oftmals nicht bemerkt - insbesondere dann, wenn die Zahlungen ohnehin Schwankungen unterliegen. Schnell kann sich ein nicht unerheblicher Betrag ansammeln, der vom Arbeitnehmer bereits „verplant“ wurde.

Ob eine Rückzahlung vom Arbeitnehmer erfolgen muss oder die Überzahlung gar behalten werden kann, hängt von vielen Faktoren ab.

Muss der Arbeitgeber über seinen Fehler informiert werden?

Der Arbeitgeber kann natürlich nur dann vom Arbeitnehmer über eine Überzahlung informiert werden, wenn der Arbeitnehmer diese auch tatsächlich bemerkt hat. Hat der Arbeitnehmer die Überzahlung nicht bemerkt, so kann der Arbeitnehmer auch nicht handeln.

Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Dies folgt aus der Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen (LAG Niedersachsen, 26.02.2007 - Az: 9 Sa 1560/06).

Ein Arbeitnehmer, der eine erhebliche Vergütungsüberzahlung bemerkt hat, ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber hiervon zu unterrichten (BAG, 11.6.1980 - Az: 4 AZR 443/78). Im vorsätzlichen Unterlassen der Mitteilung kann u.U. sogar ein strafbarer Betrug liegen, wenn dabei die Absicht besteht, damit weitere unberechtigte Zahlungen zu veranlassen.

Das Abhalten des Arbeitgebers vom Einhalten einer Ausschlussfrist durch unterlassene Information über die Überzahlung kann auch als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, diesen aber nicht anzeigt (BAG, 10.3.2005 - Az: 6 AZR 217/04).

Wie lange kann zu viel gezahlter Lohn zurückgefordert werden?

Der Rückforderungsanspruch unterliegt der normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren, sofern nicht der Arbeitsvertrag oder ein auf ihn anwendbarer Tarifvertrag eine kürzere Ausschlussfrist vorsieht.

Nach § 37 TvöD (früher § 70 S. 1 BAT) verfallen z.B. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Wenn also keine Ausschlussfrist eingreift, kann der Arbeitgeber den Rückforderungsanspruch gegen den Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen und zwar gegen die jeweilige Nettolohnforderung. Dabei sind aber die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, da Gehalt, das nicht gepfändet werden darf, auch nicht der Aufrechnung unterliegt.

Keine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitgeber von der Überzahlung wusste?

Nur dann, wenn der Arbeitgeber bei seiner Zahlung bereits wissen musste, dass das Geld dem Arbeitnehmer gar nicht zusteht, gilt ein anderes. Wurde dennoch vom Arbeitgeber gezahlt, so kann er die Überzahlung nicht mehr zurückfordern, § 814 BGB.


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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, bei erheblichen, unerklärlichen Mehrzahlungen besteht eine Mitteilungspflicht, um den Arbeitgeber vor Schäden zu bewahren (vgl. LAG Niedersachsen, 26.02.2007 - Az: 9 Sa 1560/06; BAG, 11.06.1980 - Az: 4 AZR 443/78). Ein vorsätzliches Verschweigen kann rechtlich als missbräuchliches Verhalten gewertet werden (vgl. BAG, 10.03.2005 - Az: 6 AZR 217/04).
Das Argument der Entreicherung greift selten. Die Rückzahlungspflicht bleibt bestehen, wenn durch die Ausgabe des Geldes andere notwendige Ausgaben erspart wurden oder die Überzahlung für Luxusausgaben verwendet wurde (vgl. BAG, 13.10.2010 - Az: 5 AZR 648/09).
Geringfügige Beträge bis zu 10 % des Grundgehalts müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, sofern der Arbeitnehmer die Überzahlung nicht bemerkt hat. Zudem kann der Arbeitgeber den Betrag nicht zurückfordern, wenn er selbst bei der Zahlung wusste, dass der Anspruch nicht besteht (§ 814 BGB).
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern keine arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen (z. B. 6 Monate nach § 37 TvöD) eingreifen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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