Eine zweimonatige Ausschlussfrist in einem Formulararbeitsvertrag zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung.
Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.
Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Dies folgt aus der Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen.
Dem Anspruchsverfall wegen nicht eingehaltener Ausschlussfrist kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht entgegengehalten werden, wenn der Arbeitgeber mehr als zwei Jahre monatlich in gleichbleibender Höhe „Provisionen“ an den Arbeitnehmer zahlt, hierüber keine Abrechnungen erstellt und der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, dass dem Arbeitgeber bei der fortlaufenden Zahlung ein Irrtum unterlaufen ist.
Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.
Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Dies folgt aus der Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen.
Dem Anspruchsverfall wegen nicht eingehaltener Ausschlussfrist kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht entgegengehalten werden, wenn der Arbeitgeber mehr als zwei Jahre monatlich in gleichbleibender Höhe „Provisionen“ an den Arbeitnehmer zahlt, hierüber keine Abrechnungen erstellt und der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, dass dem Arbeitgeber bei der fortlaufenden Zahlung ein Irrtum unterlaufen ist.
LAG Niedersachsen, 26.02.2007 - Az: 9 Sa 1560/06
ECLI:DE:LAGNI:2007:0226.9SA1560.06.0A
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