Grundsätzlich muss ein
Arbeitgeber seine
Fürsorgepflicht beachten und seine
Arbeitnehmer schützen. Dies kann auch die Pflicht zur Schaffung geeigneter Abwehrmaßnahmen gegen Covid-19 Infektionen bedeuten.
Das Ausmaß der Fürsorgepflicht dürfte in Regionen mit einer hohen Anzahl nachweislich Infizierter Personen höher sein als in nicht betroffenen Regionen.
Ist eine Covid-19 Infektion ein Arbeitsunfall?
Eine Corona-Infektion kann nur als Folge eines
Arbeitsunfalles gewertet werden, wenn die Infektion nachweislich innerhalb einer Arbeitsschicht durch den beruflich bedingten Kontakt mit erkrankten Personen entstanden ist.
Bei Arbeitsunfällen kommt in der Regel die
gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden auf.
Doch bei Corona-Infektionen kann nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung zurückgegriffen werden, da es sich wohl nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Dies erfordert schließlich einen eindeutigen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Infektion. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich (mittlerweile) aber um ein allgegenwärtiges Risiko, so dass eine Infektion wohl eher dem allgemeinen Lebensrisko zuzuordnen wäre.
Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass eine Masseninfektion am Arbeitsplatz doch als ein „Arbeitsunfall“ eingestuft werden wird. Da es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung gibt, dürfte es im Schadensfall gerichtlich zu klären sein, ob hier nicht doch die gesetzliche Unfallversicherung eintreten muss.
Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass dieser derzeitig einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Denn für Personenschäden müsste dieser bei Corona-Erkrankungen auch bei lediglich fahrlässigem Verhalten haften. Dies gilt zumindest für den Fall, dass es gelingt, nachzuweisen, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Bei Einzelfällen dürfte ein solcher Nachweis eher schwierig sein, bei mehreren zeitnahen Infektionen dürfte eine Haftung jedoch naheliegen – zumal dann, wenn die Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichend war.
Arbeitsschutzkonzept zur Haftungsvermeidung?
Damit erhält ein Arbeitsschutzkonzept im Betrieb besondere Bedeutung – so müssen beispielsweise Sicherheitsabstände vorgeschrieben und überwacht werden und natürlich muss auch eine
Regelung für Verdachtsfälle bestehen, Infektionsfälle müssen isoliert werden etc. Wird dies nicht oder nicht ausreichend beachtet, setzt sich der Arbeitgeber einem Haftungsrisiko aus – ggf. kann die Nichtbeachtung nämlich als bedingter Vorsatz gewertet werden.
Als Richtschnur wurde der
SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard entwickelt. Die dort aufgeführten Maßnahmen sollten – auch wenn diese keinen Gesetzescharakter haben – vom Arbeitgeber berücksichtigt und so gut wie möglich umgesetzt werden. Weiterhin sollten auch Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beachtet und umgesetzt werden.
Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen sollte transparent sein und auch dokumentiert werden, um im Streitfall darlegen zu können, dass der Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen wurde. Zumindest lässt sich somit einem möglichen Vorwurf der Fahrlässigkeit entgegentreten.