Mit steigenden Infektionszahlen kommen Betriebe immer öfter in bislang unbekannte arbeitsrechtliche Situationen. Eine der Hauptfragen ist, wie bei einem Corona-Fall oder Corona-Verdachtsfall im Betrieb zu handeln ist.
Auch bei Kontakt eines Arbeitnehmers zu einer infizierten Person sollte der Arbeitnehmer zur Sicherheit dem Arbeitsplatz fernbleiben.
Der Arbeitnehmer sollte weiterhin gebeten werden, sich einem Test zu unterziehen und im Falle eines positiven Ergebnisses umgehend den Arbeitgeber zu informieren, damit dieser weitere Maßnahmen einleiten kann.
Nur dann, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers an der Suspendierung des Arbeitnehmers vorliegen, gilt ein anderes: Stellt der Arbeitnehmer eine Gesundheitsgefahr für die Mitarbeiter dar, ist dies der Fall. Es genügt der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer sich infiziert haben könnte.
Wann ein konkreter Verdacht vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es kann sich aber zumindest an der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts orientiert werden. Demnach ist von einem konkreten Verdacht auszugehen, wenn grippeähnliche Symptome vorliegen und der betroffene sich in einem Risikogebiet im In- oder Ausland aufgehalten hat oder aber wenn grippeähnliche Symptome vorliegen und Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestand.
Auch unterhalb der konkreten Verdachtsschwelle ist es denkbar, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung das des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung übersteigt.
Denkbar wären hier:
Ebenfalls möglich und unproblematisch ist es, Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren um eine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Die konkreten Einzelmaßnahmen liegen im Ermessen des Arbeitgebers, wobei es ratsam sein dürfte, sich an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren.
Der Arbeitgeber kann beispielsweise die Arbeitnehmer mit Aushängen über sinnvolle Verhaltensweisen informieren und dafür sorgen, dass berührungsintensive Flächen regelmäßig desinfiziert werden.
Weitergehende Informationen: Bei der Arbeit mit Corona infiziert - wer haftet?
Das Gesundheitsamt ist ermächtigt, im Verdachtsfall die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit einzuleiten. Hierzu kann die Behörde im Rahmen der Ermittlungen zur Nachvollziehbarkeit der Ansteckungsquelle bzw. zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung auch eine Befragung sowohl der betroffenen Person als auch Dritter, insbesondere des behandelnden Arztes, durchführen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Kranke und möglicherweise infizierte Personen in geeigneter Weise unter Quarantäne gestellt werden.
Falls erforderlich, kann auch ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden.
Zeitliche Beschränkungen sieht das IfSG nicht vor. Die Dauer der betreffenden Maßnahme richtet sich nach der medizinischen Erforderlichkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Infektionsfall oder Verdachtsfall
Treten bei einem Arbeitnehmer einschlägige Symptome auf (also Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit), so sollte der Arbeitnehmer angewiesen werden, dem Arbeitsplatz fernzubleiben um die Infektionsgefahr für andere Mitarbeiter möglichst gering zu halten. Der Betroffene sollte zudem aufgefordert werden, einen Arzt zu konsultieren.Auch bei Kontakt eines Arbeitnehmers zu einer infizierten Person sollte der Arbeitnehmer zur Sicherheit dem Arbeitsplatz fernbleiben.
Der Arbeitnehmer sollte weiterhin gebeten werden, sich einem Test zu unterziehen und im Falle eines positiven Ergebnisses umgehend den Arbeitgeber zu informieren, damit dieser weitere Maßnahmen einleiten kann.
Freistellung: wann kann ein Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden?
Zunächst gilt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch haben. Ein Arbeitgeber kann also Arbeitnehmer nicht ohne triftigen Grund nach Hause schicken.Nur dann, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers an der Suspendierung des Arbeitnehmers vorliegen, gilt ein anderes: Stellt der Arbeitnehmer eine Gesundheitsgefahr für die Mitarbeiter dar, ist dies der Fall. Es genügt der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer sich infiziert haben könnte.
Wann ein konkreter Verdacht vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es kann sich aber zumindest an der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts orientiert werden. Demnach ist von einem konkreten Verdacht auszugehen, wenn grippeähnliche Symptome vorliegen und der betroffene sich in einem Risikogebiet im In- oder Ausland aufgehalten hat oder aber wenn grippeähnliche Symptome vorliegen und Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestand.
Auch unterhalb der konkreten Verdachtsschwelle ist es denkbar, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung das des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung übersteigt.
Denkbar wären hier:
- Grippeähnliche Symptome nach Kontakt mit einem Corona-Verdachtsfall
- Aufenthalt in einem Risikogebiet ohne eigene Symptome des Arbeitnehmers
- Kontakt mit einem Corona-Infizierten ohne eigene Symptome des Arbeitnehmers
Freistellungsvereinbarung und andere Alternativen
Es ist möglich, dass statt einer einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird. Hier kann auch die Vergütungsfrage für Betroffenen abweichend geregelt werden.Ebenfalls möglich und unproblematisch ist es, Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren um eine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Dies kann auch die Pflicht zur Schaffung geeigneter Abwehrmaßnahmen bedeuten. Das Ausmaß der Fürsorgepflicht dürfte in Regionen mit einer hohen Anzahl nachweislich Infizierter Personen höher sein als in nicht betroffenen Regionen.Die konkreten Einzelmaßnahmen liegen im Ermessen des Arbeitgebers, wobei es ratsam sein dürfte, sich an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren.
Der Arbeitgeber kann beispielsweise die Arbeitnehmer mit Aushängen über sinnvolle Verhaltensweisen informieren und dafür sorgen, dass berührungsintensive Flächen regelmäßig desinfiziert werden.
Weitergehende Informationen: Bei der Arbeit mit Corona infiziert - wer haftet?
Meldepflicht und Maßnahmen der Behörde
Eine Corona-Infektion oder ein Verdachtsfall ist ein meldepflichtiger Umstand i.S.d. Infektionsschutzgesetztes. Zuständig sind die mit der Diagnose und Behandlung befassten medizinischen Einrichtungen.Das Gesundheitsamt ist ermächtigt, im Verdachtsfall die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit einzuleiten. Hierzu kann die Behörde im Rahmen der Ermittlungen zur Nachvollziehbarkeit der Ansteckungsquelle bzw. zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung auch eine Befragung sowohl der betroffenen Person als auch Dritter, insbesondere des behandelnden Arztes, durchführen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Kranke und möglicherweise infizierte Personen in geeigneter Weise unter Quarantäne gestellt werden.
Falls erforderlich, kann auch ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden.
Zeitliche Beschränkungen sieht das IfSG nicht vor. Die Dauer der betreffenden Maßnahme richtet sich nach der medizinischen Erforderlichkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Veröffentlicht: 19.03.2020 - aktualisiert: 28.04.2026
Feedback zu diesem Tipp
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsanspruch. Eine Freistellung ist jedoch zulässig, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen, etwa um die Belegschaft vor einer konkreten Gesundheitsgefahr zu schützen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine einvernehmliche Freistellungsvereinbarung treffen, in der auch Vergütungsfragen geklärt werden. Zudem kann die Gewährung von Urlaub eine unproblematische Lösung für eine vorübergehende Abwesenheit darstellen.
Der Arbeitgeber unterliegt einer Fürsorgepflicht. Er muss geeignete Abwehrmaßnahmen treffen, die sich an der regionalen Infektionslage orientieren. Dazu zählen beispielsweise Hygienemaßnahmen wie die Desinfektion berührungsintensiver Flächen oder die Information der Belegschaft.
Die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz trifft die mit der Diagnose und Behandlung befassten medizinischen Einrichtungen. Das Gesundheitsamt leitet daraufhin die erforderlichen Maßnahmen, wie Quarantäne oder berufliche Tätigkeitsverbote, ein.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


