Gerät ein
Arbeitgeber in die Insolvenz, stellen sich Beschäftigte sofort grundlegende Fragen: Besteht das
Arbeitsverhältnis noch? Wer spricht jetzt
Kündigungen aus? Und vor allem: Welche Kündigungsfristen sind noch zu beachten?
Insolvenzeröffnung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein führt nicht zur Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse. Diese bestehen zunächst unverändert fort - allerdings gehen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Dieser tritt damit in die Arbeitgeberposition ein und kann unter anderem Kündigungen aussprechen. Dabei muss er jedoch die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften beachten; die Insolvenz selbst ist kein eigenständiger Kündigungsgrund.
Betriebsbedingte Kündigungen kommen regelmäßig dann in Betracht, wenn es im Zuge des Verfahrens zu Umstrukturierungen oder zur Stilllegung des Betriebs kommt.
§ 113 InsO: Die Drei-Monats-Höchstfrist
Die wichtigste Vorschrift für Kündigungsfristen in der Insolvenz ist § 113 InsO. Danach kann ein Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter - aber auch vom
Arbeitnehmer selbst - ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vertraglich vereinbarten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dabei höchstens drei Monate zum Monatsende. Ist die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Frist kürzer, bleibt diese kürzere Frist maßgeblich.
Müsste der Insolvenzverwalter lange Kündigungsfristen einhalten, würden die laufenden Lohnkosten die Insolvenzmasse aufzehren und eine Sanierung des Unternehmens erschweren oder unmöglich machen. § 113 InsO schafft damit einen gesetzlichen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und den Erfordernissen eines geordneten Insolvenzverfahrens.
Fristen vor und nach Insolvenzeröffnung
Bis zur offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die regulären Kündigungsfristen nach
§ 622 BGB - gegebenenfalls ergänzt durch längere Fristen aus
Tarif- oder
Arbeitsvertrag. Diese richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und betragen zwischen einem und sieben Monaten.
Erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift die Sonderregelung des § 113 InsO. Ab diesem Zeitpunkt kann der Insolvenzverwalter unabhängig von der Beschäftigungsdauer mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen. Längere Fristen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag sind dann wirkungslos.
Ein Beispiel verdeutlicht die praktischen Auswirkungen: Arbeitnehmer A ist seit sechs Jahren im Unternehmen beschäftigt, Arbeitnehmer C bereits seit 21 Jahren. Außerhalb der Insolvenz würde nach § 622 BGB für A eine zweimonatige, für C eine siebenmonatige Kündigungsfrist gelten. In der Insolvenz beträgt die Frist für C hingegen nur drei Monate - für A bleibt es bei den zwei Monaten, weil die kürzere Frist ohnehin maßgeblich ist.
Befristete und ordentlich unkündbare Verträge
§ 113 InsO hebt besondere vertragliche Bindungen auf, die eine ordentliche Kündigung außerhalb der Insolvenz ausschließen würden. Befristete Arbeitsverträge ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit können in der Insolvenz ebenso gekündigt werden wie Arbeitsverhältnisse, bei denen eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter die Dreimonatsfrist des § 113 InsO gilt, wenn nicht eine kürzere Frist außerhalb der Insolvenz maßgeblich wäre. Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch für mindestens drei weitere Monate befristet und war eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, gilt die Höchstkündigungsfrist von drei Monaten - sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Frist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung zu keinem Zeitpunkt maßgeblich war (vgl. BAG, 06.07.2000 - Az:
2 AZR 695/99).
Der vorläufige Insolvenzverwalter: Keine verkürzten Fristen
Zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dabei stellt sich die Frage, ob ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter - dem das Gericht bereits vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen hat - die verkürzten Fristen des § 113 InsO in Anspruch nehmen kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies verneint. Die verkürzte Kündigungsfrist steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens zu. Eine analoge Anwendung auf den „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter scheidet aus, da die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke aufweist. Vorläufiger und endgültiger Insolvenzverwalter haben unterschiedliche Funktionen und wurden vom Gesetzgeber bewusst nicht vollständig gleichgestellt (vgl. BAG, 20.01.2005 - Az:
2 AZR 134/04). Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter vor Verfahrenseröffnung, hat er die regulären Kündigungsfristen zu beachten.
Auch Arbeitnehmer können mit verkürzter Frist kündigen
Das Sonderkündigungsrecht nach § 113 InsO steht nicht nur dem Insolvenzverwalter zu, sondern auch den Arbeitnehmern selbst. Auch Beschäftigte können das Arbeitsverhältnis im eröffneten Insolvenzverfahren mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen - unabhängig davon, ob Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Bindungsdauer vorsehen. Diese Möglichkeit kann sinnvoll sein, wenn ein Stellenangebot vorliegt, eine schnelle Neuorientierung geboten ist oder absehbar ist, dass das Unternehmen abgewickelt wird.
Umgekehrt gilt: Entscheiden sich Arbeitnehmer gegen eine Eigenkündigung und verbleibt das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter, gelten für diese Kündigung wiederum die Voraussetzungen des § 113 InsO - also die Drei-Monats-Höchstfrist.
Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung
Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter mit der verkürzten Frist beendet, obwohl außerhalb der Insolvenz eine längere Frist gegolten hätte, kann der betroffene Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Dieser sogenannte Verfrühungsschaden umfasst das Arbeitsentgelt, das während der eigentlich maßgeblichen - längeren - Kündigungsfrist noch erzielt worden wäre.
Der entscheidende Nachteil liegt jedoch in der rechtlichen Einordnung: Dieser Schadensersatzanspruch ist lediglich eine einfache Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Er wird nicht vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient, sondern richtet sich nach der Insolvenzquote. In der Praxis erhalten Betroffene meist nur zwischen zwei und zehn Prozent ihres Anspruchs. Dennoch sollte die Forderung fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da selbst eine geringe Quote besser ist als der vollständige Verlust des Anspruchs.
Abweichende Fristen im Tarifvertrag
§ 113 InsO verweist ausdrücklich auf kürzere Kündigungsfristen, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben können. Ob und in welchem Umfang tariflich vereinbarte abweichende Fristen in der Insolvenz Vorrang haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist Gegenstand einer gesonderten Betrachtung.