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Sind Aushilfsjobs steuerpflichtig?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Aushilfskräfte sind Personen, die in einem Betrieb als Ersatz oder zur Verstärkung des Personals vorübergehend beschäftigt werden.

Sie sind grundsätzlich für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingeordnet, weisungsgebunden und deshalb steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln (Ausnahmen: Ausnahmsweise selbständige Tätigkeiten). Sie erzielen durch ihre Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Von diesem Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer, denSolidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer und - soweit Sozialversicherungspflicht besteht (vgl. dazu Sind Aushilfsjobssozialversicherungsfrei oder sozialversicherungspflichtig?) - Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einzubehalten und an das Finanzamt und die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Ja, Aushilfskräfte sind während ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden. Sie erzielen daher grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind steuerlich als Arbeitnehmer einzustufen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten. Zudem sind bei bestehender Sozialversicherungspflicht die entsprechenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.
Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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