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Ausnahmsweise selbständige Tätigkeiten?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Aushilfsarbeiten sind in aller Regel Gegenstand eines Dienstverhältnisses und werden nichtselbständig ausgeübt. Nur vereinzelt übernehmen Ferienjobber auch Arbeiten und Aufträge, die sie als gewerbliche oder selbständige Tätigkeit ausüben. Insbesondere werden dies gehobene Arbeiten sein, bei deren inhaltlicher Gestaltung der Ferienjobber weitgehend freie Hand hat. Entscheidend für eine Abgrenzung ist hier die Vertragsgestaltung und das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Bei einer selbständigen Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler kommt es in erster Linie auf den Arbeitserfolg und das Unternehmerrisiko an.
Beispiel:Die Fremdsprachenstudentin Petra Perfekt übersetzt englischsprachige Texte für ein Übersetzungsbüro. Sie ist nicht in den Betrieb eingegliedert, unterliegt keinen Weisungen, hat keine festen Arbeitszeiten und erhält ausschließlich Erfolgshonorare.
Petra Perfekt ist selbständig tätig.
Wäre sie dagegen in einem Büro etwa für sechs Wochen aushilfsweise mit fester Arbeitszeit, Eingliederung und fester Entlohnung auf Stundenbasis tätig, wäre Petra Perfekt als Arbeitnehmerin anzusehen.
Selbständig tätige Schüler oder Studenten müssen ihre steuerlichen Pflichten selbst erfüllen. Sie sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt abzugeben, wenn die Einkünfte im Jahr 2003 mehr als 7.271 Euro betragen haben. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Bei der Umsatzsteuer kann der Schüler oder Student unter die Kleinunternehmerregelung fallen, wonach bei einem Umsatz bis 16.620 Euro keine Umsatzsteuer zu erheben ist. Die Ferienjobber dürfen aber keine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellen!
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