Nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte unter anderem die Höhe des Arbeitslohns und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag). Die Lohnsteuerkarte sollte für die Lohnsteuerrückerstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt gut aufbewahrt werden (vgl. dazu Erstattung durch das Finanzamt?).
Stand: (letzte Änderung: 12.05.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Höhe des erzielten Arbeitslohns sowie die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wie Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag, offiziell zu bescheinigen.
Das Dokument ist entscheidend für die Lohnsteuerrückerstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt. Arbeitnehmer sollten diese Bescheinigung daher sicher aufbewahren.
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