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Bemessungsgrundlage bei Aushilfs- und Ferienjobs

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte unter anderem die Höhe des Arbeitslohns und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag). Die Lohnsteuerkarte sollte für die Lohnsteuerrückerstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt gut aufbewahrt werden (vgl. dazu Erstattung durch das Finanzamt?).

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Stand: (letzte Änderung: 12.05.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Höhe des erzielten Arbeitslohns sowie die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wie Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag, offiziell zu bescheinigen.
Das Dokument ist entscheidend für die Lohnsteuerrückerstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt. Arbeitnehmer sollten diese Bescheinigung daher sicher aufbewahren.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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