Ob die Zeit, die auf einer
Dienstreise mit dem Zug, dem Flugzeug oder dem Pkw verbracht wird, als
Arbeitszeit gilt - und ob sie entsprechend vergütet werden muss – kann schnell zu einer strittigen Frage im
Arbeitsverhältnis werden. Denn eine gesetzliche Regelung dazu gibt es in der Privatwirtschaft nicht.
Wegezeit, Dienstgang und Dienstreise - drei Begriffe im Überblick
Nicht jede beruflich bedingte Fahrt ist eine Dienstreise. Für
Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstätte setzt eine Dienstreise voraus, dass sie an einem anderen Ort für das Unternehmen tätig sind - und dieser Ort muss eine gewisse räumliche Entfernung aufweisen. Begibt sich ein Mitarbeiter etwa während der Arbeitszeit zu einem Kunden, der nur zwei Straßen entfernt ansässig ist, spricht man von einem Dienstgang, nicht von einer Dienstreise. Welche Mindestdistanz genau gilt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; teilweise wird danach unterschieden, ob die Stadtgrenzen überschritten werden.
Davon zu trennen ist die reine Wegezeit - also die täglich zurückgelegte Strecke vom Wohnort zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Diese zählt nicht als Arbeitszeit. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Mitarbeiter nicht zum Betrieb selbst, sondern zu einer weiter entfernten Niederlassung fährt - insbesondere dann, wenn diese Strecke länger ist als die von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Klassische Beispiele für Dienstreisen sind auswärtige Kundentermine, Besuche bei Geschäftspartnern oder Zulieferern, Meetings in anderen Niederlassungen sowie die Teilnahme an Tagungen, Messen oder Schulungen. Der
Arbeitgeber darf solche Reisen auf Grundlage seines Weisungs- und Direktionsrechts anordnen - auch wenn das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich steht -, sofern sie mit den Aufgaben des Arbeitnehmers zusammenhängen.
Eindeutige Regelung für Beamte
Während für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, enthält § 11 der Arbeitszeitverordnung (ArbZV) für
Bundesbeamte eine detaillierte Regelung:
„§ 11 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.“
Wann gilt Reisezeit als Arbeitszeit?
Nach dem
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit in der Regel acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit abzüglich der Pausen.
Die Frage, welche Teile einer Dienstreise zur Arbeitszeit zählen, entscheidet sich nach der sogenannten Beanspruchungstheorie. Danach gilt Reisezeit als Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter unterwegs in einem Maße beansprucht ist, das eine solche Einordnung rechtfertigt. Entscheidend sind die Anweisung des Arbeitgebers und die Wahl des Verkehrsmittels.
Reist ein Arbeitnehmer während seiner regulären Arbeitszeit aus geschäftlichem Anlass mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zählt der Flug oder die Zugfahrt als normale Arbeitszeit - selbst wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht aktiv tätig ist. Außerhalb der regulären Arbeitszeit kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber angeordnet hat, dass während der Fahrt gearbeitet werden soll - etwa durch das Vorbereiten von Unterlagen oder das Führen von Geschäftstelefonaten. In diesem Fall gilt die Reisezeit als Arbeitszeit, die als
Überstunden zu erfassen und entsprechend zu vergüten ist (vgl. BAG, 11.07.2006 - Az:
9 AZR 519/05). Fehlt eine solche Anweisung, gilt die im Transportmittel verbrachte Zeit nicht als Arbeitszeit; der Arbeitstag darf dann einschließlich der Reisezeit auch länger als acht oder zehn Stunden dauern.
Hierzu ein Praxisbeispiel: Ein Arbeitnehmer fährt für sein Unternehmen mit dem ICE zu einem Kundentermin. Auf der Hinfahrt bereitet er in Absprache mit dem Vorgesetzten seine Präsentation vor - diese Zeit zählt als Arbeitszeit. Auf der Rückfahrt liest er einen Roman und schläft anschließend - die Rückfahrt gilt nicht als Arbeitszeit.
Reise mit dem Dienstwagen
Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass der Arbeitnehmer mit einem
Dienstfahrzeug oder Mietwagen anreist und das Fahrzeug selbst steuert. In diesem Fall gilt die Fahrtzeit als Arbeitszeit - auch außerhalb der normalen Arbeitszeit. Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr wird aufgrund der damit verbundenen geistigen und körperlichen Beanspruchung als Arbeitszeit gewertet; der Fahrer kann - anders als im Zug oder Flugzeug - nicht entspannen. Die Gesamtzeit darf dabei zehn Stunden täglich nicht überschreiten.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Transportmittels und entscheidet sich dieser freiwillig für den Pkw, zählt die Fahrzeit außerhalb der normalen Arbeitszeit grundsätzlich nicht als Arbeitszeit - er hätte ja die Möglichkeit gehabt, stattdessen öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und sich zu erholen. Ausnahmen können gelten, wenn die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich teurer oder zeitintensiver gewesen wäre.
Für Mitfahrer, die der Fahrzeugführer auf der Dienstreise mitnimmt, gilt die Fahrt im Pkw außerhalb der normalen Arbeitszeit in der Regel ebenfalls nicht als Arbeitszeit - der Beifahrer hat nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen und wird während der Fahrt im Regelfall auch kaum gearbeitet haben. Eine Ausnahme bildet etwa das Führen von Geschäftstelefonaten.
Klauseln im
Arbeitsvertrag, die Reisezeiten generell als mit der Grundvergütung abgegolten erklären, sind unwirksam, wenn aus dem Vertrag nicht hervorgeht, welche Reisetätigkeit in welchem Umfang davon erfasst sein soll - der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was auf ihn zukommt (vgl. BAG, 20.04.2011 - Az:
5 AZR 200/10).
Europäische Rechtsprechung weitet den Begriff der Arbeitszeit aus
Neben der deutschen Rechtsprechung spielen europarechtliche Vorgaben eine immer wichtigere Rolle. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Eine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit kennt die Richtlinie nicht - es gibt nur entweder das eine oder das andere (vgl. EuGH, 09.03.2021 - Az:
C-344/19, C-580/19). Entscheidend ist dabei, welche Möglichkeiten dem Arbeitnehmer verbleiben, seinen persönlichen und sozialen Interessen nachzugehen. Auch der EFTA-Gerichtshof hat diese Linie bestätigt: Reisezeit, die ein Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers zurücklegt, um an einem anderen als dem üblichen Arbeitsort Aufgaben zu erledigen, gilt als Arbeitszeit (vgl. EFTA-Gerichtshof, 15.07.2021 - Az: E-11/20).
Bereits 2015 stellte der EuGH fest, dass Fahrtzeiten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort - etwa von Außendienstmonteuern - zwischen ihrem Wohnort und dem ersten bzw. letzten Kundentermin des Tages als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Diese Fahrten stehen dem Arbeitnehmer nicht zur freien Verfügung; der Arbeitgeber kann etwa Termine verlegen oder streichen und damit die Tätigkeit des Arbeitnehmers während dieser Zeit konkret ausgestalten. Dass Arbeitnehmer in solchen Konstellationen ihren Arbeitstag vom Wohnort aus beginnen und beenden, ist unmittelbare Folge der Entscheidung des Arbeitgebers, keinen festen Arbeitsort zu stellen (vgl. EuGH, 10.09.2015 - Az:
C-266/14).
Das Verwaltungsgericht Lüneburg übertrug diese Grundsätze auf einen deutschen Inlandsfall: Reisezeiten mit der Bahn im Zusammenhang mit der Überführung von Nutzfahrzeugen wurden als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gewertet. Entscheidend war dabei nicht - wie nach der Beanspruchungstheorie des BAG - eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende körperliche Belastung, sondern allein die Frage, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stand. Die An- und Abreise mit der Bahn hing ausschließlich vom Einsatzort ab und stand damit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern war der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen (vgl. VG Lüneburg, 02.05.2023 - Az:
3 A 146/22).
In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH erneut Fahrtzeiten als Arbeitszeit eingestuft. Ausgangspunkt war ein spanisches Unternehmen, dessen Arbeitnehmer - ohne festen Arbeitsort - täglich mit einem Firmenfahrzeug von einem zentralen Abfahrtsort zu wechselnden Einsatzorten in Naturschutzgebieten fahren mussten. Der Arbeitgeber bestimmte Transportmittel, Abfahrtszeit und Ziel; eine freie Nutzung dieser Fahrtzeiten war den Arbeitnehmern nicht möglich. Der EuGH prüfte alle drei Merkmale des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs - Tätigkeitsausübung, Verfügbarkeit für den Arbeitgeber und tatsächliches Arbeiten - und bejahte sie für diese Fallkonstellation. Fahrten, die Arbeitnehmer zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem bestimmten Ort zum eigentlichen Einsatzort zurücklegen müssen, sind danach als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie zu werten (vgl. EuGH, 09.10.2025 - Az:
C-110/24).
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