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Betriebsversammlung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Betriebsversammlungen sind Zusammentreffen von Arbeitgebern und Betriebsrat um die Arbeitnehmer über betriebliche Angelegenheiten zu informieren. Die Durchführung ist gesetzlich in den §§ 42-46 BetrVG geregelt. Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, der Arbeitgeber trägt die hierdurch entstehenden Kosten - auch Fahrtkosten zum Besuch der Versammlung (§ 44 BetrVG).

Wann finden Betriebsversammlungen statt?

Betriebsversammlungen sollen vierteljährlich vom Betriebsrat einberufen werden (§ 43 BetrVG). Im Rahmen dieser Versammlung muss der Betriebsrat einen Bericht über seine Tätigkeit geben. Darüber hinaus ist auch eine außerordentliche Betriebsversammlung möglich. Wird dies vom Arbeitgeber oder mindestens 25% der wahlberechtigten Arbeitnehmer gewünscht, so ist der Betriebsrat hierzu verpflichtet.

Außerordentliche Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber initiiert wurden. Wurde eine außerordentliche Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführt, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt zu mindern.

Wann und wie muss eine Betriebsversammlung durchgeführt werden?

Wurden im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr weder eine Betriebsversammlung noch eine Abteilungsversammlung durchgeführt, so muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.

Ist es nicht allen Arbeitnehmern möglich, zur gleichen Zeit teilzunehmen (z.B. wegen Schichtarbeit), so können auch Teilversammlungen erfolgen. Ebenfalls sind bei räumlich auseinander liegenden Betrieben Abteilungsversammlungen möglich (§ 42 BetrVG).

Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Zu einer Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung sind der Arbeitgeber sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Diese sind auch berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.

Bei diesen Versammlungen können auch Beschlüsse gefasst werden. Der Betriebsrat ist an diese zwar nicht gebunden, muss diese aber im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat berücksichtigen.

Aufgabe des Arbeitgebers

Aufgabe des Arbeitgebers ist es, im Rahmen einer Betriebsversammlung mindestens einmal jährlich über Personal- und Sozialwesen, den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb, die Integration von im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern, den betrieblichen Umweltschutz und die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu berichten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse müssen jedoch auch im Rahmen dieser Berichtspflicht nicht preisgegeben werden.

Öffentlicher Dienst

Der Personalrat hat im öffentlichen Dienst mindestens einmal in Jahr (teilweise auch zweimal) eine Personalversammlung einzuberufen.
Stand: 01.04.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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