Beim Streit um die Art der Durchführung von
Betriebsversammlungen als Voll- oder Teilversammlungen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Als Teilversammlungen sind Betriebsversammlungen nur dann durchzuführen, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller
Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann (
§ 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von den organisatorisch-technischen Besonderheiten des Betriebs ab, nicht von wirtschaftlichen Interessen.