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Betriebsverfassungsrecht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Betriebsverfassungsrecht (im Wesentlichen geregelt im BetrVG) ist die Summe der Normen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Rechte der im Betrieb verbundenen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber befasst. Es ist ein Spiegelbild der Demokratisierung der Gesellschaft.

Organe der Betriebsverfassung sind:

  • der Arbeitgeber
  • der Betriebsrat - Größe und Zusammensetzung richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb.
  • die Betriebsversammlung - Sie besteht aus allen Arbeitnehmern und wird einmal im Vierteljahr vom Betriebsrat einberufen.
  • der Gesamtbetriebsrat, wenn zu einem Unternehmen mehrere Betriebe gehören
  • der Konzernbetriebsrat ist fakultativ, wenn mehrere Unternehmen einem Konzern angehören
  • die Jugendvertretung, wenn einem Betrieb regelmäßig mindestens 5 jugendliche Arbeitnehmer angehören
  • der Sprecherausschuss als Vertretung der Leitenden Angestellten, wenn mindestens 10 leitende Angestellte dem Betrieb angehören (SprAusschGes). Zur Definition der Leitenden Angestellten vgl § 5 Abs.3, 4 BetrVG
  • Schwerbehindertenvertretung bei mindestens 5 Schwerbehinderten
  • Einigungsstelle
Der Betriebsrat ist das wichtigste Organ. Seine Befugnisse wurden durch das Gesetz zur Reform des BetrVG vom 23.07.2001 wesentlich verstärkt.

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens 5 ständigen aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 auch passiv wahlberechtigt sind, gewählt werden. Aktives Wahlrecht: Arbeitnehmer über 18 Jahren, das passive Wahlrecht setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus.

Das Wahlverfahren beginnt mit der Bildung eines Wahlvorstandes, der die Wahl durchführt.

Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats hängt von der Betriebsgröße ab. Bei 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es nur einen Betriebsrat.

Die regelmäßige Amtszeit der Betriebsräte beträgt 4 Jahre.

Die Tätigkeit der Betriebsräte ist ehrenamtlich. Diese haben Anspruch auf Befreiung von Berufstätigkeit soweit erforderlich. Vollkommen freigestellte Betriebsräte gibt es bei Betrieben ab 200 Arbeitnehmern.

Die Kosten des Betriebsrat trägt der Arbeitgeber.

Die Mitglieder des Betriebsrat genießen besonderen Kündigungsschutz während der Amtszeit und 1 Jahr danach (§ 15 KSchG).

Aufgaben des Betriebsrat:

  • Unterrichtungs- und Informationsrecht: z.B über: Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Personalplanung
  • Beratungsrecht: z.B. bei Bauplanungen, Technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsplatzregelungen, Sicherung und Förderung der Beschäftigung (§§ 90, 92, 92a BetrVG)
  • Überwachungs- und Antragsrecht: Einhaltung von Gesetzen, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Beseitigung von Missständen, Berufsbildung (§§ 75, 80, 96 BetrVG)
  • Widerspruchsrecht: gegen bestimmte Ausbilder (§ 98 Abs. 2 BetrVG), gegen Kündigungen (Die Widerspruchsfrist bei ordentlichen Kündigungen ist 1 Woche, bei außerordentlichen Kündigungen 3 Tage (§ 102 BetrVG); Kündigungen ohne Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam!)
  • Zustimmungsrecht (§ 87 BetrVG): in 12 Einzelpunkten z.B.: tägl. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Modalitäten der Gehaltszahlung, Auswahl bei Werkswohnungen
Abschlusskompetenz für Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG). Diese wirken wie "kleine Tarifverträge" unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Urteile zum Thema Betriebsrat / Mitbestimmung
Stand: 12.10.2018 (aktualisiert am: 18.04.2026)
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Häufige Fragen

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen, aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei auch passiv wahlberechtigt sind.
Sämtliche durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Ja, Betriebsratsmitglieder genießen während ihrer Amtszeit und für den Zeitraum von einem Jahr nach deren Ende einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG.
Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) wirken wie 'kleine Tarifverträge' unmittelbar und zwingend zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Kündigungen, die ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen werden, sind rechtlich unwirksam (§ 102 BetrVG).
Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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