| Verwalter muß Abrechnung nicht steueroptimieren! |
| Der Verwalter ist zur Erstellung
einer Jahresabrechnung im Rahmen des § 28 Abs. 3 WEG alleine im Verhältnis
zur Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet. Es besteht keine
Verpflichtung, die Abrechnung so zu erstellen, daß bestimmte Ausgaben
von den Eigentümern steuerlich geltend gemacht werden können,
wie z.B. durch den Ausweis und die differenzierte Darstellung begünstigter
haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
nach § 35a EStG.
AG Bremen, 3.6.2007 - Az: 111 a II 89/2007 WEG |