Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete an einen Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II begründet keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung.
Eine
mietvertragliche Abtretung von
Arbeitslosengeld II in Höhe der Miete an den Vermieter bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I, der feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liegt.
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II enthält keinen Schuldbeitritt des Jobcenters zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.