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Klage auf rückständige Wohnraummiete auch im Urkundenprozeß
Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand übernommen hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten.

BGH, 20.12.2006 - Az: VIII ZR 112/06