Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter grundsätzlich zur Rückgabe der Mieträume nach § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet. Dies umfasst die Räumung der Mietsache sowie die Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter. Die Räumungspflicht entfällt jedoch, wenn der Vermieter an den vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Gegenständen das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 1 BGB ausübt.
Für das Entfallen der Räumungspflicht ist allein die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vermieter maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Vermieterpfandrecht tatsächlich besteht. Die bloße Ausübung reicht aus, um die als Teil der Rückgabepflicht anzusehende Räumungspflicht des Mieters entfallen zu lassen. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Pfandrechts: Der Vermieter möchte die Gegenstände gerade in den Räumen belassen, um seine Forderungen zu sichern. Ein gleichzeitiges Verlangen nach Räumung würde diesem Sicherungszweck widersprechen.
Vorliegend wurde das Vermieterpfandrecht an sämtlichen in die Mieträume eingebrachten Sachen ausgeübt, sodass die Mieterin keine Räumung durchführen durfte. Der Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB war damit ausgeschlossen.
Für das Entfallen der Räumungspflicht ist allein die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vermieter maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Vermieterpfandrecht tatsächlich besteht. Die bloße Ausübung reicht aus, um die als Teil der Rückgabepflicht anzusehende Räumungspflicht des Mieters entfallen zu lassen. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Pfandrechts: Der Vermieter möchte die Gegenstände gerade in den Räumen belassen, um seine Forderungen zu sichern. Ein gleichzeitiges Verlangen nach Räumung würde diesem Sicherungszweck widersprechen.
Vorliegend wurde das Vermieterpfandrecht an sämtlichen in die Mieträume eingebrachten Sachen ausgeübt, sodass die Mieterin keine Räumung durchführen durfte. Der Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB war damit ausgeschlossen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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