| Pauschaler Hinweis auf fehlende Schönheitsreparaturen reicht nicht |
| Bringt ein Mieter durch sein Verhalten
vor Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er seinen
vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, kann
eine endgültige Erfüllungsverweigerung angenommen werden, wenn
das Mietobjekt bei Vertragsende geräumt wird, ohne Anstalten für
die Vorbereitung oder Ausführung der Schönheitsreparaturen getroffen
zu haben. Voraussetzung ist jedoch, daß konkret und unter Fristsetzung
mitgeteilt wurde, welche Arbeiten genau durchzuführen sind. Ein pauschaler
Hinweis genügt nicht.
KG, 30.10.2006 - Az: 8 U 38/06 |