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Pauschaler Hinweis auf fehlende Schönheitsreparaturen reicht nicht
Bringt ein Mieter durch sein Verhalten vor Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, kann eine endgültige Erfüllungsverweigerung angenommen werden, wenn das Mietobjekt bei Vertragsende geräumt wird, ohne Anstalten für die Vorbereitung oder Ausführung der Schönheitsreparaturen getroffen zu haben. Voraussetzung ist jedoch, daß konkret und unter Fristsetzung mitgeteilt wurde, welche Arbeiten genau durchzuführen sind. Ein pauschaler Hinweis genügt nicht.

KG, 30.10.2006 - Az: 8 U 38/06