| Schönheitsreparaturklausel ist nicht bloße Kostenübernahmeregelung |
| Wurden die Schönheitsreparaturen
mietvertraglich dem Mieter aufgebürdet, so ist dies mangels weiterer
Umstände nicht als bloße Kostenübernahmeregelung zu betrachten.
Vielmehr ist der Mieter gem. der üblichen Handhabung verpflichtet,
die Schönheitsreparaturen auszuführen.
BGH, 14.7.2004 – Az: VIII ZR 339/03 |