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Schönheitsreparaturklausel ist nicht bloße Kostenübernahmeregelung
Wurden die Schönheitsreparaturen mietvertraglich dem Mieter aufgebürdet, so ist dies mangels weiterer Umstände nicht als bloße Kostenübernahmeregelung zu betrachten. Vielmehr ist der Mieter gem. der üblichen Handhabung verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen.

BGH, 14.7.2004 – Az: VIII ZR 339/03