| Schönheitsreparaturen sind unverzüglich auszuführen? |
| Die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen
auf den Mieter durch eine formularmäßige Klausel ist unwirksam,
wenn der Mieter zugleich die Verpflichtung übernimmt, „alle je nach
Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich
auszuführen“, und ihm bei Vertragsbeginn die Wohnung in renovierungsbedürftigem
Zustand überlassen worden ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung
des Mieters iSv § 9 AGBG.
LG Berlin, Urt. vom 11.7.2000 – 63 S 512/99 |