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Abschlagszahlungen
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, daß Mieter bei Auszug vor Fristablauf Abschlagszahlungen zu leisten sind: 20 Prozent der Kosten, wenn die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurückliegen; 40 Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen; u.s.w.

OLG Stuttgart, 8 RE Miet 3/81 und BGH Vlll ARZ 1/88