| Abschlagszahlungen |
| Im Mietvertrag kann vereinbart werden,
daß Mieter bei Auszug vor Fristablauf Abschlagszahlungen zu leisten
sind: 20 Prozent der Kosten, wenn die letzten Schönheitsreparaturen
während der Mietzeit länger als ein Jahr zurückliegen; 40
Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen; u.s.w.
OLG Stuttgart, 8 RE Miet 3/81 und BGH Vlll ARZ 1/88 |