| "Je nach Grad der Abnutzung" |
| Steht im Mietvertrag, daß
der Mieter die Wohnung "je nach Grad der Abnutzung" durchführen muß,
sagt das nichts darüber aus, wie oft Wände zu streichen und Böden
zu reinigen sind. Die Klausel, so die Richter, regelt den Umfang, nicht
den Zeitpunkt für die Schönheitsreparaturen. Damit gelten die
gesetzlichen Fristen. Die Formulierung "bei Bedarf" hingegen legt den Zeitpunkt
fest.
OLG Celle, 2 UH 1/96 Quelle: Berliner Mieterbund |