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"Je nach Grad der Abnutzung"
Steht im Mietvertrag, daß der Mieter die Wohnung "je nach Grad der Abnutzung" durchführen muß, sagt das nichts darüber aus, wie oft Wände zu streichen und Böden zu reinigen sind. Die Klausel, so die Richter, regelt den Umfang, nicht den Zeitpunkt für die Schönheitsreparaturen. Damit gelten die gesetzlichen Fristen. Die Formulierung "bei Bedarf" hingegen legt den Zeitpunkt fest.

OLG Celle, 2 UH 1/96 Quelle: Berliner Mieterbund