Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.243 Anfragen

Erneuerung von Teppichboden und Parkett

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wurde die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.

Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.

Das Landgericht Köln entschied, dass das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind (LG Köln, 09.01.1992 - Az: 6 S 121/91) - ebenso der BGH (BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09). Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm nicht zu den Schönheitsreparaturen (OLG Hamm, 22.03.1991 - Az: 30 RE Miet 3/90).

Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muss der Mieter bei seinem Auszug diese nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.

Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, dass der Vermieter einen verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt oder übermäßig abgenutzt hat, beispielsweise durch Brandlöcher, Rotweinflecken oder tiefe Kratzer bzw. Risse. Dann muss der Mieter Schadensersatz zahlen, wobei nur der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muss.

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Mietrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein, die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichböden zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen. Diese Instandhaltungspflicht liegt grundsätzlich beim Vermieter.
Mietvertragsklauseln, die den Mieter zur Erneuerung oder zum Abschleifen von Parkett sowie zum Austausch von Teppichböden verpflichten, sind unwirksam (vgl. LG Köln, 09.01.1992 - Az: 6 S 121/91; BGH, 13.01.2010 - Az: VIII ZR 48/09; OLG Hamm, 22.03.1991 - Az: 30 RE Miet 3/90).
Ja, bei übermäßiger Abnutzung oder Beschädigungen, wie etwa Brandlöchern, Flecken oder tiefen Kratzern, ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Hierbei ist jedoch nur der Zeitwert des Bodenbelags zu ersetzen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Rheinische Post 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant