| Streichen oder tapezieren? |
| Ist der Mieter nach dem
Mietvertrag verpflichtet, die Wohnung zu renovieren, zum Beispiel bei seinem
Auszug, schuldet er nicht unbedingt eine Neutapezierung. Rauhfasertapeten
dürfen überstrichen werden. Bei der Farbgestaltung von Wänden,
Decken, Türen usw. muß der Mieter aber die Grenzen des normalen
Geschmacks einhalten.
Das Amtsgericht Münster (49 C 774/97) zum Beispiel entschied, daß Mietvertragsklauseln, die in jedem Fall auch bei Rauhfasertapeten Neutapezierung vorschreiben, unwirksam sind. Soweit die Wohnung nicht extrem abgenutzt ist, kann davon ausgegangen werden, daß eine Rauhfasertapete drei Anstriche und mehr verträgt. Der Mieter genügt seinen Renovierungsverpflichtungen, wenn er die Rauhfasertapete überstreicht. Der Vermieter kann nicht das Entfernen der bisherigen Tapete, Spachteln und Grundieren der Wand- und Deckenflächen, das Makulatur streichen und die Neutapezierung fordern. Bei der Farbgestaltung selbst muß der Mieter die Grenzen des normalen Geschmacks einhalten. Die sah das Landgericht Berlin (64 S 213/94) als überschritten an, bei Verwendung der Farben Türkis, Lila, Schwarz und Rot. Das Landgericht Aachen (6 S 90/96) erklärte, der Mieter sei nicht berechtigt, vorhandene Holztürrahmen im Klarlack neu in den Farben grau bzw. grau-blau-glänzend zu lackieren. Die farbliche Gestaltung der Wohnung darf die Wiedervermietung nicht behindern oder das ursprüngliche Erscheinungsbild der Wohnung im erheblichen Maß verändern. Quelle: Deutscher Mieterbund |