Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.617 Anfragen

Bei Auszug nur streichen oder tapezieren?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist der Mieter mietvertraglich dazu verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren, so schuldet er nicht unbedingt eine Neutapezierung.

Soweit die Wohnung nicht extrem abgenutzt ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Rauhfasertapete drei Anstriche und mehr verträgt.

Der Mieter genügt daher seinen Renovierungsverpflichtungen, wenn er die Rauhfasertapete überstreicht.
Der Vermieter kann nicht das Entfernen der bisherigen Tapete, Spachteln und Grundieren der Wand- und Deckenflächen, das Makulatur streichen und die Neutapezierung fordern.

Zudem können auch von „weiß“ abweichende Farbgestaltungen von Wänden, Decken, Türen usw. zulässig sein - der Mieter muss aber die Grenzen des normalen Geschmacks einhalten, da andernfalls eine Weitervermietung erschwert würde. Dies ist bei extremen Farben nicht mehr der Fall - so das Landgericht Berlin die Grenze als überschritten angesehen, wenn Türkis, Lila, Schwarz und Rot verwendet werden (LG Berlin, 29.11.1994 - Az: 64 S 213/94).

So hat das Amtsgericht Münster entschieden, dass Mietvertragsklauseln, die in jedem Fall auch bei Rauhfasertapeten eine Neutapezierung vorschreiben, unwirksam sind (AG Münster, 19.03.1998 - Az: 49 C 774/97).

Das Landgericht Aachen hat entschieden, dass der Mieter nicht berechtigt ist, vorhandene Holztürrahmen im Klarlack neu in den Farben grau bzw. grau-blau-glänzend zu lackieren (LG Aachen, 17.10.1996 - Az: 6 S 90/96).
Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, sofern die Wohnung nicht extrem abgenutzt ist, genügt es in der Regel, eine vorhandene Rauhfasertapete zu überstreichen. Klauseln, die in jedem Fall eine Neutapezierung vorschreiben, sind unwirksam (vgl. AG Münster, 19.03.1998 - Az: 49 C 774/97).
Mieter müssen sich an die Grenzen des normalen Geschmacks halten. Extreme Farben wie Türkis, Lila, Schwarz oder Rot können die Weitervermietung erschweren und sind daher unzulässig (vgl. LG Berlin, 29.11.1994 - Az: 64 S 213/94).
Nicht jede Veränderung ist gestattet. So ist der Mieter beispielsweise nicht berechtigt, Holztürrahmen, die zuvor in Klarlack gehalten waren, eigenmächtig grau oder blau zu lackieren (vgl. LG Aachen, 17.10.1996 - Az: 6 S 90/96).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Danke
Verifizierter Mandant