Im vorliegenden Fall hatte der Wohnungsmieter zum Auszug die Wände mit Lackfarbe gestrichen. Über diese kann aber nicht mehr deckend gestrichen werden. Zusätzlich war das Streichen so schlampig durchgeführt worden, dass diverse Fußleisten, Schalter, Steckdosen, Rollläden sowie Türrahmen ebenfalls überstrichen wurden.
Der Vermieter beauftragte daher einen Maler mit der Beseitigung des Desasters und zog die Kosten von der Mietkaution ab. Über die Rechtmäßigkeit dieser Aktion musste das Gericht entscheiden und gab dem Vermieter recht. Da die Räume nicht mit der gebotenen Sorgfalt gestrichen wurden, durften die Kosten für die Beseitigung mit der Kaution verrechnet werden.
Der Vermieter beauftragte daher einen Maler mit der Beseitigung des Desasters und zog die Kosten von der Mietkaution ab. Über die Rechtmäßigkeit dieser Aktion musste das Gericht entscheiden und gab dem Vermieter recht. Da die Räume nicht mit der gebotenen Sorgfalt gestrichen wurden, durften die Kosten für die Beseitigung mit der Kaution verrechnet werden.
AG Wetzlar, 04.06.2012 - Az: 38 C 264/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath und RAin Patrizia Klein
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