| Unwirksame Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten |
| Der Vermieter hatte in
der Mieterhöhung die "Kosten gem. Aufstellung vom 07. März 1994"
den höheren "Kosten per 08.1995" gegenübergestellt und damit
eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten rechtfertigen wollen.
Das Gericht war der Auffassung, der zahlenmäßig höhere
Betrag könne sich auch daraus erklären, daß in der "Aufstellung
vom 07. März 1994" nur die Kosten des Zeitraumes Januar 1994 bis März
1994 enthalten sind und die "Kosten per 08. 1995" mit 8 Monaten eine wesentlich
größeren Zeitraum abdecken. Um erkennen zu können, ob und
in welchem Umfang die Betriebskosten tatsächlich gestiegen sind, müssen
die Kosten vergleichbarer Zeiträume gegenübergestellt werden.
Es war für den Mieter nicht ersichtlich, welche Zeiträume einander gegenübergestellt wurden und in welchem Umfang sich die Betriebskosten gegenüber dem vorherigen Zeitraum erhöht haben. AG Neukölln 12 C 162/96 Quelle: Berliner Mieterbund |