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Mietspiegel-Merkmal „Vorhangelemente„ gilt nicht für Duschtüren: Mieterhöhung scheitert

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Duschtür oder Duschabtrennung fällt nicht unter das Merkmal „Vorhangelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte“ im Sinne des Bonner Mietspiegels. Maßgeblich sind allein solche Elemente, die als Wandverkleidung - also als Alternative etwa zu Fliesen oder Naturwerkstein - verbaut sind. Eine bewegliche Duschabtrennung ist kein Wandbelag und löst daher keinen mieterhöhenden Zuschlag aus.

Das mietrechtliche Erhöhungsbegehren nach § 558 BGB setzt voraus, dass die geltend gemachten Ausstattungsmerkmale den einschlägigen Merkmalen des örtlichen Mietspiegels zugeordnet werden können. Ist ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden, bedarf jedes in Bezug genommene Merkmal einer sorgfältigen Auslegung nach den allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden - Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Normgeberwille.

Das Merkmal „Vorhangelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte“ aus dem Abschnitt „Sanitärausstattung“ des Bonner Mietspiegels 2024 erfasst nur solche festen Elemente, die funktional als Wandbelag im Spritzwasserbereich eingesetzt werden. Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass das entscheidende Tatbestandsmerkmal der „Wandbelag“ ist - nicht der Spritzschutz als solcher. Der Begriff „Vorhangelement“ ist dabei nicht im umgangssprachlichen Sinne eines beweglichen Vorhangs zu verstehen, sondern beschreibt vorgehängte, feste Verkleidungselemente an der Wand.

Die im Mietspiegel ergänzend im Dünndruck enthaltene Erläuterung „Vorgehängte feste Elemente, zum Beispiel aus Glas oder Kunststoff, im Spritzwasserbereich“ erweitert den Anwendungsbereich des Grundmerkmals nicht. Sie konkretisiert lediglich, welche Materialien als Wandbelag in Betracht kommen. Glas und Kunststoff sind demnach nur dann erfasst, wenn sie als Wandverkleidung - also als flächige, feste Wandverbesserung - eingesetzt werden, nicht hingegen als bewegliche oder feststehende Duschabtrennungen.

Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Der Bonner Mietspiegel kennt im selben Abschnitt „Sanitärausstattung“ ausdrücklich auch das Merkmal „Bodenstehende Glasabtrennung - Es handelt sich hierbei um eine Dusche.“ Damit differenziert der Mietspiegel terminologisch zwischen Wandbelägen einerseits und Duschabtrennungen andererseits. Beide Begriffe werden bewusst getrennt behandelt und sind folglich nicht austauschbar. Eine Duschtür oder Duschabtrennung - auch wenn sie aus Glas besteht - unterfällt nicht dem Merkmal der Wandbeläge, sondern allenfalls dem gesondert geregelten Merkmal der Glasabtrennung.

Der Normgeberwille lässt sich im vorliegenden Fall anhand der öffentlich zugänglichen „Dokumentation zum qualifizierten Bonner Mietspiegel“ nachvollziehen. Aus Seite 49 der Dokumentation ergibt sich, dass die Erläuterung im Dünndruck auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitskreises Mietspiegel eingefügt wurde, um Missverständnissen vorzubeugen - nicht um den Anwendungsbereich zu erweitern. Die auf Seite 12 des Anlagenteils enthaltene Übersicht unter Punkt 4.15 listet als Wandbeläge im Spritzwasserbereich ausdrücklich Naturwerkstein, Fliesen sowie Vorhangelemente aus Glas oder Kunststoff auf und macht damit deutlich, dass diese drei Varianten gleichrangige Formen einer Wandverkleidung darstellen. Erhebungsseitig wurden in der dem Mietspiegel zugrundeliegenden Befragung als Antwortoptionen unter anderem Fliesen, Feuchtraumtapete, sonstige Tapete sowie Vorhangelemente erfasst - all diese Antwortmöglichkeiten beschreiben Wandverkleidungen, keine Duschabtrennungen.

Ist die Duschkabine mit Fliesen verkleidet und wird lediglich eine Duschtür erneuert, so liegt kein mieterhöhend wirksames „Vorhangelement als Wandbelag“ vor. Die Fliesen stellen bereits keine Vorhangelemente dar; die neu angebrachte Duschtür fällt unter den Begriff der Duschabtrennung, nicht unter den Begriff des Wandbelags. Ein Erhöhungsbetrag nach dem entsprechenden Mietspiegelmerkmal scheidet in einem solchen Fall aus.


AG Bonn, 24.02.2026 - Az: 201 C 114/25

ECLI:DE:AGBN:2026:0224.201C114.25.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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