| Betriebskostenvorauszahlungen |
| Der Vermieter, der innerhalb
angemessener Zeit nach Beendigung des jeweiligen Zeitraumes über die
Betriebskostenvorauszahlungen nicht abrechnet, ist bei fortdauerndem Mietverhältnis
nicht verpflichtet, dem Mieter sämtliche für den Abrechnungszeitraum
geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zurückzuzahlen.
Die Rechte des Mieters sind in einem derartigen Fall ausreichend dadurch gewahrt, das er die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückbehalten und seinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung einklagen kann. In Literatur und Rechtsprechung
war umstritten, ob der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung geleisteter
Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern kann, wenn der Vermieter
seiner Pflicht zur
Das OLG Hamm führt
aus:
Ein Anspruch des Mieters
auf Rückzahlung sämtlicher Vorschüsse kommt nur ausnahmsweise
dann in Betracht, wenn der Mieter das Mietobjekt im Abrechnungszeitraum
gar nicht genutzt hat und er ausschliesslich verbrauchsabhängige Betriebskosten
schuldet. Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, das der
überwiegende Teil der Vorschüsse verbraucht ist. Dieser Gesichtspunkt
und die Möglichkeit des Mieters, sein Interesse an der Abrechnung
durch Klage und Vollstreckung sowie durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
der laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen, sprechen dagegen, das der
Mieter einen ihm nicht zumutbaren Nachteil erleidet. Mit dem Recht, die
laufenden Vorauszahlungen bis zur Abrechnung des vergangenen Zeitraumes
einzustellen, steht dem Mieter ein starkes Druckmittel zur Verfügung.
Es schützt ihn auch hinreichend vor der Gefahr, einen eventuellen
Erstattungsanspruch aus der Abrechnung nicht mehr durchsetzen zu können.
OLG Hamm 30 REMiet 1/98 Quelle: GE 1998, S. 854 ff. |