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Heizkosten

Mietrecht

Die Heizkosten sind ein nicht unerheblicher Teil der Nebenkosten.

Die Heizkostenverordnung schreibt hier zwingend die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor, wenn die Versorgung über zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen erfolgt. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, bei denen eine Abrechnung nach Wohnfläche zulässig ist.

Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgesehen, so müssen mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden.

Der Vermieter darf hier keine vermeidbaren oder unnötig hohen Kosten auf die Mieter umlegen. Eine nachvollziehbare Heizkostenabrechnung enthält die Gesamtkosten der angelieferten Energie und die sonstigen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizungsanlage angefallenen Kosten.

Legt der Vermieter keine verbrauchsabhängige Rechnung vor, so kann der Mieter die auf ihn entfallenden Heizkosten pauschal um 15% kürzen.

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Urteil
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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