Maßgeblich für den Ausgleich einer Ertragseinbuße eines Vermieters aufgrund von Baulärm vom Nachbargrundstück ist die tatsächliche eingetretene Ertragseinbuße.
Sofern eine vom Mieter vorgenommene Mietminderung nicht offensichtlich überhöht war, ist es unerheblich, ob die Minderung in ihrer Höhe Bestand gehabt hätte oder nicht, da der Vermieter in diesem Fall nicht gehalten war, sich gegen die Minderung zu wehren.
Sofern eine vom Mieter vorgenommene Mietminderung nicht offensichtlich überhöht war, ist es unerheblich, ob die Minderung in ihrer Höhe Bestand gehabt hätte oder nicht, da der Vermieter in diesem Fall nicht gehalten war, sich gegen die Minderung zu wehren.
LG Potsdam, 19.04.2007 - Az: 3 S 108/06
ECLI:DE:LGPOTSD:2007:0419.3S108.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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