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Zweifache Mieterhöhung möglichNach dem Abschluss einer
Modernisierung hatte ein Eigentümer die Miete gemäß Paragraf
3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHRG) erhöht. Sechs
Monate danach verlangte er erneut einen höheren Preis. Diesmal unter
Hinweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Paragraf
2 MHRG. Der Mieter begründete seinen Widerspruch damit, dass sich
der Anstieg auf den Zustand nach der Renovierung beziehe und er folglich
für die Modernisierung doppelt zur Kasse gebeten werde. Er wolle deshalb
allenfalls eine Erhöhung akzeptieren, die dem ortsüblichen Mietpreis
der Wohnung in dem Zustand vor der Modernisierung entspreche.
Das Gericht gab jedoch dem Eigentümer Recht. Der verlangte Preis entspreche der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Hausherr habe zunächst den Modernisierungszuschlag erhoben und anschließend die Miete auf der Basis des modernisierten Wohnraums an den ortsüblichen Preis angepasst. Damit sei die Modernisierung nicht etwa doppelt, sondern zeitlich gestreckt in die Mieterhöhung eingeflossen. Insofern zahle der Bewohner letztlich nur die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Basis des modernisierten Standards.
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