| Erben können Vertrag bei Tod des Mieters übernehmen |
| Erben eines Mieters haben
einen Rechtsanspruch darauf, den Mietvertrag des Verstorbenen zu unveränderten
Bedingungen zu übernehmen. Aufgrund dieser wenig bekannten Gesetzesvorschrift
(Paragraph 569 BGB) hat das Amtsgericht Frankfurt ein Wohnungsbauunternehmen
dazu verurteilt, einem Mieter insgesamt rund 3350 Mark zurückzuzahlen.
Der Mieter hatte nach dem Tod seiner Mutter deren Wohnung übernommen und in Unkenntnis der Rechtslage einen neuen Mietvertrag mit einer um 280 Mark höheren Monatsmiete abgeschlossen. Das Gericht stellte fest, daß das Wohnungsbauunternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung dazu verpflichtet gewesen wäre, den Mieter über seinen Anspruch auf Übernahme der Wohnung mit unveränderter Miethöhe aufzuklären. Dieses Versäumnis begründe einen Anpruch des Mieters auf Mietrückzahlung. AG Frankfurt, 33 C 32/98-67 Quelle: Focus Online |