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Stillschweigende Mietvertragsverlängerung - Juristendeutsch ist unwirksam

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bleibt der Mieter trotz der Kündigung des Vermieters und Ablauf der Kündigungsfrist einfach wohnen und klagt der Vermieter nicht auf Räumung oder erklärt er nicht innerhalb von 2 Wochen eindeutig, dass er mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht einverstanden ist, wird die Kündigung unwirksam. § 568 BGB bestimmt, dass dann das Mietverhältnis fortgesetzt wird, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie bisher.

Die Wirkung dieser gesetzlichen Regelung kann aber im Mietvertrag ausgeschlossen sein. Voraussetzung ist, dass in der entsprechenden Vertragsklausel ausdrücklich steht, daß der Vermieter in derartigen Fällen mit einer stillschweigenden Verlängerung oder Fortsetzung des Mietvertrages nicht einverstanden ist bzw. diese ausgeschlossen sein soll.

Unwirksam sind Vertragsklauseln mit der Formulierung:
"Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so findet Paragraph 568 BGB keine Anwendung."
Das Oberlandesgericht Schleswig hat per Rechtsentscheid entschieden, dass eine solche Klausel für einen Bürger unverständlich ist. Ohne Gesetzestext ist die Bestimmung allenfalls für einen Juristen verständlich.

Ein Mietvertrag muss aber für den Durchschnittsbürger verständlich sein. Klauseln oder Paragraphen, die nur ein Jurist versteht, sind unwirksam.


OLG Schleswig, 27.03.1995 - Az: 4 RE-Miet 1/93


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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