| Nachmieter: Keine Haftung für Schulden des Vormieters |
| Tritt ein Nachmieter in
ein bestehendes Mietverhältnis ein, so übernimmt er nicht automatisch
die Mietschulden seines Vorgängers und Vormieters. Mit dieser Begründung
lehnte das Amtsgericht Osnabrück (47 C 462/98) eine Zahlungspflicht
des Nachmieters für Betriebskosten für das Jahr 1996 bzw. bis
April 1997 ab.
Der Nachmieter war erst im Mai 1997 in die Mietwohnung gezogen und in das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Vormieter eingetreten. Das Amtsgericht Osnabrück erklärte, daß in einem derartigen Fall eine automatische Haftungsübernahme desjenigen, der in den Mietvertrag eintritt, für Altschulden seines Vorgängers abzulehnen sei, da dies für ihn zu einer unübersehbaren Haftung führen würde. Der Nachmieter müsse allenfalls dann für die Verpflichtungen seines Vorgängers aufkommen, wenn dies von Anfang an ausdrücklich so vereinbart worden wäre. AG Osnabrück (47 C 462/98) Quelle: Deutscher Mieterbund |