Tritt ein Nachmieter in ein bestehendes Mietverhältnis ein, so übernimmt er nicht automatisch die Mietschulden seines Vorgängers und Vormieters. Mit dieser Begründung lehnte das Amtsgericht Osnabrück (47 C 462/98) eine Zahlungspflicht des Nachmieters für Betriebskosten für das Jahr 1996 bzw. bis April 1997 ab.
Der Nachmieter war erst im Mai 1997 in die Mietwohnung gezogen und in das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Vormieter eingetreten. Das Amtsgericht Osnabrück erklärte, daß in einem derartigen Fall eine automatische Haftungsübernahme desjenigen, der in den Mietvertrag eintritt, für Altschulden seines Vorgängers abzulehnen sei, da dies für ihn zu einer unübersehbaren Haftung führen würde. Der Nachmieter müsse allenfalls dann für die Verpflichtungen seines Vorgängers aufkommen, wenn dies von Anfang an ausdrücklich so vereinbart worden wäre.
Der Nachmieter war erst im Mai 1997 in die Mietwohnung gezogen und in das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Vormieter eingetreten. Das Amtsgericht Osnabrück erklärte, daß in einem derartigen Fall eine automatische Haftungsübernahme desjenigen, der in den Mietvertrag eintritt, für Altschulden seines Vorgängers abzulehnen sei, da dies für ihn zu einer unübersehbaren Haftung führen würde. Der Nachmieter müsse allenfalls dann für die Verpflichtungen seines Vorgängers aufkommen, wenn dies von Anfang an ausdrücklich so vereinbart worden wäre.
AG Osnabrück - Az: 47 C 462/98
Quelle: Deutscher Mieterbund
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


