Verfügt ein Vermieter von Wohnraum über die vom Mieter gestellte Kaution vertragswidrig, so kann der Tatbestand der Untreue erfüllt sein. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die gesonderte Anlegung der Kaution unterlassen wurde.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt nicht mit der vertragswidrigen Verfügung über das Geld, da die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet ist.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt mit der Begründung, die Beschuldigte habe zwar den Tatbestand der Untreue verwirklicht, die fünfjährige Verjährungsfrist sei jedoch abgelaufen, weil die Tat mit der Verfügung über den Betrag spätestens im September 2000 beendigt gewesen sei. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen hat die Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen, wobei davon ausgegangen wird, das Verhalten der Beschuldigten erfülle bereits nicht den Tatbestand der Untreue.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt nicht mit der vertragswidrigen Verfügung über das Geld, da die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Mieterin hatte laut Mietvertrag vom 3 Juli 2000 von der Vermieterin ab 1. August 2000 eine Wohnung angemietet. Die am 6. Juli 2000 überwiesene Kaution in Höhe von 1.380 DM sollte entsprechend der gesetzlichen Regelung und der Vereinbarung im Mietvertrag mit dem üblichen Zinssatz für Spareinlagen bei einer Sparkasse oder Bank getrennt vom Vermögen der Vermieterin angelegt werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses war die Kaution einschließlich Zinsen bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mieträume an die Mieterin zurückzuzahlen. Das Mietverhältnis endete am 31. Januar 2005. Die Kautionsrückzahlung erfolgte trotz mehrerer Aufforderungen nicht, die Beschuldigte hat am 5. Juli 2006 eidesstattlich versichert, keine Vermögensgegenstände zu besitzen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die Beschuldigte nach Überweisung der Kaution an sie am 14. Juli 2000 1.000 DM von ihrem Girokonto in bar abgehoben und auf ihrem Sparkonto eingezahlt hatte.Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt mit der Begründung, die Beschuldigte habe zwar den Tatbestand der Untreue verwirklicht, die fünfjährige Verjährungsfrist sei jedoch abgelaufen, weil die Tat mit der Verfügung über den Betrag spätestens im September 2000 beendigt gewesen sei. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen hat die Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen, wobei davon ausgegangen wird, das Verhalten der Beschuldigten erfülle bereits nicht den Tatbestand der Untreue.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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