Die Erklärung eines von mehreren Mietern, die Kaution bei Mietbeginn nicht sofort zahlen zu können, stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar..
Hier war ein Mietvertrag von mehreren Mitmietern abgeschlossen worden. Einer der Mitmieter erklärte, daß die Kaution von ihm bei Mietbeginn nicht sofort gezahlt werden könne. Daraufhin wurde der Mietvertrag seitens des Vermieters gekündigt. Das Gericht hat den Kündigungsgrund (Nichtzahlung der Kaution zum Vertragsbeginn) anerkannt, obwohl nur in einer Person dieser Kündigungsgrund vorgelegen hat. Nach Auffassung des Gerichtes genügt es, wenn der Kündigungsgrund gegenüber einem Mieter vorliegt.
Durch das Verhalten des Mitmieters bzw. dieser Aussage, die Kaution nicht zahlen zu können, war nach Auffassung des Gerichtes das Vertrauen der Klägerin in die Zahlungsfähigkeit derart erschüttert, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten war und somit ein fristloser Kündigungsgrund gegeben war.
Hier war ein Mietvertrag von mehreren Mitmietern abgeschlossen worden. Einer der Mitmieter erklärte, daß die Kaution von ihm bei Mietbeginn nicht sofort gezahlt werden könne. Daraufhin wurde der Mietvertrag seitens des Vermieters gekündigt. Das Gericht hat den Kündigungsgrund (Nichtzahlung der Kaution zum Vertragsbeginn) anerkannt, obwohl nur in einer Person dieser Kündigungsgrund vorgelegen hat. Nach Auffassung des Gerichtes genügt es, wenn der Kündigungsgrund gegenüber einem Mieter vorliegt.
Durch das Verhalten des Mitmieters bzw. dieser Aussage, die Kaution nicht zahlen zu können, war nach Auffassung des Gerichtes das Vertrauen der Klägerin in die Zahlungsfähigkeit derart erschüttert, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten war und somit ein fristloser Kündigungsgrund gegeben war.
KG, 19.04.1999 - Az: 8 U 4279/97
Quelle: Das Grundeigentum 1999, Seite 715
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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