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Fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die  Erklärung eines von mehreren Mietern, die Kaution bei Mietbeginn nicht sofort zahlen zu können, stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar.. 
Hier war ein Mietvertrag von mehreren Mitmietern abgeschlossen worden. Einer der Mitmieter erklärte, daß die Kaution von ihm bei Mietbeginn nicht sofort gezahlt werden könne. Daraufhin wurde der Mietvertrag seitens des Vermieters gekündigt. Das Gericht hat den Kündigungsgrund (Nichtzahlung der Kaution zum Vertragsbeginn) anerkannt, obwohl nur in einer Person dieser Kündigungsgrund vorgelegen hat. Nach Auffassung des Gerichtes genügt es, wenn der Kündigungsgrund gegenüber einem Mieter vorliegt.
Durch das Verhalten des Mitmieters bzw. dieser Aussage, die Kaution nicht zahlen zu können, war nach Auffassung des Gerichtes das Vertrauen der Klägerin in die Zahlungsfähigkeit derart erschüttert, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten war und somit ein fristloser Kündigungsgrund gegeben war.


KG, 19.04.1999 - Az: 8 U 4279/97

Quelle: Das Grundeigentum 1999, Seite 715


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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JG