Das Schließen von Müllabwurfanlagen und Müllhebeschächten ist keine
Modernisierungsmaßnahme, die den Vermieter zu einer
Mieterhöhung berechtigt. Wenn der Mieter nach der Schließung seinen Restmüll selbst zu den Müllbehältern nach unten bringen muss, liegt darin weder eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache noch eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.