| Kenntnis von Gebäudemängeln vor Mietvertragsabschluß |
| Der Mieter kann den Erfüllungsanspruch
aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann noch geltend machen, wenn eine
Minderung nach § 536 b BGB ausgeschlossen ist.
Erfüllungsansprüche sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Mietvertragsparteien einen bestimmten, bei Überlassung vorhandenen (schlechten) Zustand der Mietsache als vertragsgemäß vereinbart haben. BGH, 18.4.2007 - Az: XII ZR 139/05 |