| Fristlose Kündigung nach Abhilfeverlangen und Ankündigung der Mangelbeseitigungsklage |
| Im Fall des § 543
Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der außerordentlichen
fristlosen Kündigung nicht erforderlich. Zur Frage, ob dann, wenn
mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die außerordentliche
fristlose Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder eine Mangelbeseitigungsklage,
angedroht wird, die Kündigung wegen eines darin liegenden widersprüchlichen
Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten
Abhilfefrist wirksam erklärt werden kann, sondern erst nach erfolglosem
Ablauf einer neuen Frist.
BGH, 13.6.2007 - Az: VIII ZR 281/06 |