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Geringerer Wohnfläche
Wird in einem Mietvertrag die Größe der vermieteten Wohnung aufgeführt und ist die Wohnung kleiner als angegeben, so steht dem Mieter kein Recht zu, deshalb die Miete zu mindern.
Die Abweichung von den Angaben im Mietvertrag stellt weder einen Mangel noch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar. Vielmehr müßten Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, daß der Vermieter über die bloße Beschreibung der Mietsache hinaus für die angegebene Größe und alle Folgen einer nachteiligen Abweichung garantiemäßig einstehen will.

LG Gießen, 1 S 303/95 Quelle: MDR 1996, 358