| Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung - erst nach Abhilfefrist! |
| Die außerordentliche
fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, §
569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter
dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine
angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
BGH, 18.4.2007 - Az: VIII ZR 182/06 |