Überläßt ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieter den Gebrauch der Mietsache einem unbefugten Dritten, so kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, ohne das eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters festgestellt werden muß.
BGH, 28.11.1984 - Az: VIII ZR 186/83
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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