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Mietvertrag mit Geschäftsaufgabe beenden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es besteht i.a. keine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter vorzeitig aus einem befristeten Mietvertrag zu entlassen. Ein anderes kann sich u.U. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn beispielsweise eine Fortführung aus nicht bewußt herbeigeführten Umständen für den Mieter unzumutbar ist und ein dem Vermieter benannter Nachfolger diesem zumutbar ist.

Eine Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen begründet jedoch noch keinen solchen Ausnahmefall, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit der Untervermietung besteht.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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