§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes gilt nur für Wohnraum. Somit ist dejenige, der Wohnraum für gewerbliche Zwecke mietet, nicht gegen Mietwucher geschützt. Der Eigentümer darf die ortsübliche Vergleichsmiete unangemessen überschreiten.
Im vorliegenden Fall betraf dies einen gewerblichen Zwischenvermieter, der einen (Rahmen)-Mietvertrag abgeschlossen und den Wohnraum dann vereinbarungsgemäß an Endmieter zu Wohnzwecken weitervermietet hatte.
Kennzeichnend für die Zwischenmiete ist, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache die Weitervermietung an einen Dritten ist. Somit werden die Räume nicht zum eigenen Bewohnen durch den Mieter überlassen, so dass ein gewerbliches Mietverhältnis zwischen Vermieter und Zwischenmieter vorliegt.
Im vorliegenden Fall betraf dies einen gewerblichen Zwischenvermieter, der einen (Rahmen)-Mietvertrag abgeschlossen und den Wohnraum dann vereinbarungsgemäß an Endmieter zu Wohnzwecken weitervermietet hatte.
Kennzeichnend für die Zwischenmiete ist, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache die Weitervermietung an einen Dritten ist. Somit werden die Räume nicht zum eigenen Bewohnen durch den Mieter überlassen, so dass ein gewerbliches Mietverhältnis zwischen Vermieter und Zwischenmieter vorliegt.
Ebenso:
OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1996 - Az: 12 A 12730/94
OLG Celle, 14.02.1996 - Az: 2 U 1/95
ECLI:DE:OLGCE:1996:0214.2U1.95.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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