Nach beendetem
Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den
Kellerräumen steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen. Eine teilweise Räumung liegt nur dann vor, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat. Eine Abgrenzung kann auch danach erfolgen, ob aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten dem Vermieter die Inbesitznahme möglich ist oder nicht.
Vorliegend war somit lediglich von einer Schlechterfüllung der Räumungspflicht auszugehen. Dies kann eine Schadenersatzpflicht des Mieters auslösen.