Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.254 Anfragen

Nebenräume

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Unter Nebenräumen versteht man u.a. Keller, Trockenböden, Waschküche, Stellplätze u.a. Einen Anspruch auf solche Nebenräume, sofern sich diese nicht in der Wohnung befinden, hat der Mieter nur dann, wenn diese Räume mietvertraglich genannt sind.

Der Vermieter kann für Nebenräume, die nicht zum Wohnen bestimmt sind sowie Teile des Grundstücks eine Teilkündigung aussprechen, wenn diese Nebenräume zur Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung genutzt werden sollen oder aber neu zu schaffender und vorhandener Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen ausgestattet werden soll. Die Kündigungsfrist bei einer Teilkündigung beträgt 3 Monate.

Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen und bei verzögertem Beginn der Baumaßnahmen auch die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

Teilkündigungen sind nur bei unbefristeten Mietverträgen zulässig. Besteht ein Zeitmietvertrag, so ist eine Teilkündigung ausgeschlossen.

Für Keller oder Speicher sowie andere mitgemietete Nebenräume besteht ohne besondere Vereinbarung keine Verpflichtung zur Schönheitsreparatur. Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bezieht sich nur auf die Wohnung selbst und etwaige dort vorhandene Nebenräume.

Die Wohnfläche einer Wohnung umfaßt die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen, nicht aber die Grundflächen von Zubehörräumen (insbes. Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen).

Auch Nebenräume, die nicht dem Aufenthalt dienen (Vorräume, Flure, Spülküchen, Speise-, Besenkammern, Wasch-, Dusch-, Badezimmer u.a.), zählen zur Wohnfläche. Ein unbeheizbarer Wintergarten, Schwimmbad und ähnliche nach allen Seiten geschlossene unbeheizbare Räume, gelten als nicht vollwertige Räume und werden mit 50% gerechnet, bei Beheizbarkeit jedoch mit 100% - dies gilt auch für Wintergärten.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Nebenräume, die sich außerhalb der Wohnung befinden, besteht nur dann, wenn diese Räume explizit im Mietvertrag genannt sind.
Ja, bei unbefristeten Mietverträgen kann der Vermieter Nebenräume oder Grundstücksteile teilkündigen, wenn diese zur Schaffung von neuem Wohnraum benötigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei drei Monate. Bei Zeitmietverträgen ist eine Teilkündigung ausgeschlossen.
Räume wie Flure, Vorräume oder Badezimmer zählen zur Wohnfläche. Zubehörräume außerhalb der Wohnung (z. B. Keller, Boden, Garagen, Waschküchen) werden hingegen nicht als Wohnfläche angerechnet.
Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bezieht sich grundsätzlich nur auf die Wohnung selbst und dort vorhandene Nebenräume. Für separat mitgemietete Nebenräume wie Keller oder Speicher besteht ohne gesonderte Vereinbarung keine solche Verpflichtung.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant