Der Mieter einer Wohnung im 4. OG eines Mietshauses mietete für seine Familie eine weitere Wohnung in der
darüberliegenden Etage an. Das Mietshause wurde später in Eigentumswohnungen aufgeteilt, wobei die beiden Wohnungen
von verschiedenen Eigentümern erworben wurden. Der Erwerber der Wohnung im fünften Stock kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.
Da der Verkauf der Wohnungen das bestehende Mietverhältnis nicht berührte, ging das OLG Karlsruhe trotz des Verkaufs der Wohnungen an verschiedene Personen vom Fortbestand eines einheitlichen Mietvertrages aus. Eine
Eigenbedarfskündigung setzt voraus, daß der Vermieter "die Räume" für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Unter
dem Begriff "Räume" ist jedoch stets die gesamte Mietsache zu verstehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist also eine
Teilkündigung grundsätzlich nicht möglich.
Nur in Ausnahmefällen kann diese gerechtfertigt sein, wenn sich beispielsweise der Wohnbedarf des Mieters insbesondere
durch den Weggang der vorher in der Wohnung lebenden Kinder oder anderer Mitbewohner deutlich eingeschränkt hat und der vom Vermieter beanspruchte Teil der überlassenen Mieträume so von dem, dem Mieter verbleibenden Teil abgetrennt ist oder abgetrennt werden kann, daß der Mieter dort ohne Einschränkungen weiterhin den räumlichen Mittelpunkt für die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit und seiner eigenverantwortlichen Betätigung findet.
darüberliegenden Etage an. Das Mietshause wurde später in Eigentumswohnungen aufgeteilt, wobei die beiden Wohnungen
von verschiedenen Eigentümern erworben wurden. Der Erwerber der Wohnung im fünften Stock kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.
Da der Verkauf der Wohnungen das bestehende Mietverhältnis nicht berührte, ging das OLG Karlsruhe trotz des Verkaufs der Wohnungen an verschiedene Personen vom Fortbestand eines einheitlichen Mietvertrages aus. Eine
Eigenbedarfskündigung setzt voraus, daß der Vermieter "die Räume" für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Unter
dem Begriff "Räume" ist jedoch stets die gesamte Mietsache zu verstehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist also eine
Teilkündigung grundsätzlich nicht möglich.
Nur in Ausnahmefällen kann diese gerechtfertigt sein, wenn sich beispielsweise der Wohnbedarf des Mieters insbesondere
durch den Weggang der vorher in der Wohnung lebenden Kinder oder anderer Mitbewohner deutlich eingeschränkt hat und der vom Vermieter beanspruchte Teil der überlassenen Mieträume so von dem, dem Mieter verbleibenden Teil abgetrennt ist oder abgetrennt werden kann, daß der Mieter dort ohne Einschränkungen weiterhin den räumlichen Mittelpunkt für die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit und seiner eigenverantwortlichen Betätigung findet.
OLG Karlsruhe - Az: 3 RE-Miet 1/97
Quelle: NJW-RR 1997, 711
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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