Der Mieter hat nur einen Anspruch auf die Nutzung von Keller, Trockenboden oder ähnlichen Nebenräumen und Grundstücksteilen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Vertragsklausel enthält. Für solche nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Grundstücksteile hat der Vermieter das Recht eine sogenannte Teilkündigung auszusprechen, um Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten.
Für die Teilkündigung muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Der Mieter kann die Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sich der Beginn der Baumaßnahmen verzögert. Ebenfalls kann er nach der Teilkündigung eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen.
Für die Teilkündigung muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Der Mieter kann die Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sich der Beginn der Baumaßnahmen verzögert. Ebenfalls kann er nach der Teilkündigung eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen.
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Der Vermieter kann eine Teilkündigung aussprechen, wenn er für Nebenräume wie Keller oder Trockenboden sowie Grundstücksteile Wohnraum schaffen möchte oder den vorhandenen Wohnraum mit diesen Flächen ausstatten will.
Für die Teilkündigung muss der Vermieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Der Mieter hat Anspruch auf eine angemessene Senkung des Mietzinses. Sollte sich der Beginn der geplanten Baumaßnahmen verzögern, kann der Mieter zudem eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.
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