Der Mieter hat nur einen Anspruch auf die Nutzung von Keller, Trockenboden oder ähnlichen
Nebenräumen und Grundstücksteilen, wenn der
Mietvertrag eine entsprechende Vertragsklausel enthält. Für solche nicht zum Wohnen bestimmte
Nebenräume oder Grundstücksteile hat der Vermieter das Recht eine sogenannte Teilkündigung auszusprechen, um Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten.
Für die Teilkündigung muß der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Der Mieter kann die Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sich der Beginn der Baumaßnahmen verzögert. Ebenfalls kann er nach der Teilkündigung eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen.