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Besenrein und bezugsfertig
Ob der Mieter bei Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen muß, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab. Ohne konkrete vertragliche Vereinbarung muß der Mieter nicht renovieren, das heißt er muß nicht Decken und Wände tapezieren, Türen und Fenster von innen streichen. Das gleiche gilt auch für ältere ostdeutsche Mietverträge. Egal wie die Gesetze bis zum 3. Oktober 1990 lauteten, steht im Mietvertrag nichts über die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder von malermäßiger Instandsetzung muß der Mieter nicht zu Farbe, Kleister und Tapete greifen. 
Aber auch folgende Mietvertragsklauseln verpflichten den Mieter nicht zur Renovierung: 
  • Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben. Hier muß nur gefegt werden, das heißt die Wohnung muß in einem ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden.
  • Der Mieter muß den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Bauliche Veränderungen müssen hier rückgängig gemacht werden, aber es gibt keine Verpflichtung zur Renovierung. 
  • Die Räume sind in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben. Die Wohnung muß hier so verlassen werden, daß der Nachmieter jederzeit einziehen kann, mehr nicht. 
  • Die Mietsache ist in dem Zustand wie übernommen zurückzugeben. Auch hier muß der Mieter nicht renovieren.
Quelle: Deutscher Mieterbund