| Besenrein und bezugsfertig |
| Ob der Mieter bei Auszug
aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen muß,
hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab. Ohne konkrete vertragliche
Vereinbarung muß der Mieter nicht renovieren, das heißt er
muß nicht Decken und Wände tapezieren, Türen und Fenster
von innen streichen. Das gleiche gilt auch für ältere ostdeutsche
Mietverträge. Egal wie die Gesetze bis zum 3. Oktober 1990 lauteten,
steht im Mietvertrag nichts über die Durchführung von Schönheitsreparaturen
oder von malermäßiger Instandsetzung muß der Mieter nicht
zu Farbe, Kleister und Tapete greifen.
Aber auch folgende Mietvertragsklauseln verpflichten den Mieter nicht zur Renovierung:
|